Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird zum 20. Januar 2027 durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Für alle, die mit industrieller Fernwartung zu tun haben, ist das keine formale Umstellung, sondern ein handfester Anlass, Prozesse, Schnittstellen und Verträge zu überprüfen: Digitale Sicherheitsfunktionen, Cybersicherheit und die Verantwortung bei Fernzugriffen rücken deutlich stärker in den Fokus. Wenn ein Servicetechniker aus dem Büro auf eine Werkzeugmaschine in einem Werk drei Länder entfernt zugreift, berührt er gleich mehrere Rechtsrahmen: Produktsicherheit, Arbeitsschutz und IT-Sicherheit.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bildet einen zentralen Baustein des europäischen Produktsicherheitsrechts. Sie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt und definiert grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden. Das gilt auch für Maschinen, die im Betrieb über eine Fernwartungsschnittstelle erreichbar sind.
Fernwartung berührt dabei zwei Ebenen: die sicherheitstechnische Auslegung der Maschine selbst und die organisatorische sowie informationstechnische Absicherung des Zugriffs. Wer Schutztüren, Not-Halt-Funktionen oder Bewegungsfreigaben aus der Ferne beeinflussen kann, übernimmt Verantwortung für die Sicherheit der Personen vor Ort. An dieser Stelle setzen die Anforderungen an, die Hersteller und Betreiber im Rahmen der Maschinenrichtlinie bei industrieller Fernwartung heute schon erfüllen müssen und ab 2027 in einem weiterentwickelten Rahmen nachweisen sollen.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Richtlinie zum 20. Januar 2027. Anders als eine Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Umsetzungsakte erforderlich sind. Für Hersteller bedeutet das: ein einheitlicher Rechtsrahmen, aber tendenziell weniger Spielraum für rein nationale Auslegungen.
Im Kontext von Fernwartung sind vor allem drei Verschiebungen wichtig:
Parallel dazu adressiert die NIS2-Richtlinie Anforderungen an die Cybersicherheit in vielen Industriebetrieben, und der Cyber Resilience Act stellt Hersteller vernetzter Produkte vor zusätzliche Pflichten. Für Fernwartung greifen diese Regelwerke ineinander: Die Maschinenverordnung adressiert die Produktsicherheit, NIS2 die organisatorische Cybersicherheit beim Betreiber, der CRA Sicherheitsanforderungen an vernetzte Produkte über den Lebenszyklus.
Wie eine technisch saubere Fernwartung aussehen sollte, beschreibt das DGUV-Dokument FBHM-133 „Sichere Fernwartung von Maschinen“ (Stand 31. Juli 2023) aus dem Sachgebiet Maschinen, Robotik und Fertigungsautomation. Es richtet sich an Hersteller, Betreiber und Dienstleister und macht eine zentrale Aussage: Eine Verbindung von außen darf weder die sicherheitsgerichteten Funktionen der Maschine kompromittieren noch Personen vor Ort einer unklaren Gefahrensituation aussetzen.
In der Praxis lassen sich daraus mehrere typische Anforderungen ableiten:
Mit der neuen Maschinenverordnung gewinnen diese Punkte zusätzliches Gewicht. Als Referenz für Security-Anforderungen an industrielle Automatisierungs- und Steuerungssysteme wird in der Praxis häufig die Normenreihe IEC 62443 herangezogen.
In vielen Fabriken ist Fernwartung historisch gewachsen. Mal hängt ein Industrie-Router parallel zum Maschinennetz, mal wird ein generisches Remote-Tool für IT-Support auch für die Steuerungsebene mitgenutzt. Solche Setups erfüllen oft die Grundfunktion, geraten aber unter der neuen Regulatorik schnell unter Druck. Häufige Schwachstellen sind:
Wer hier nachschärft, gewinnt nicht nur Compliance, sondern reduziert auch das Risiko ungeplanter Stillstände, weil Fehler früher erkannt und Eingriffe sauberer dokumentiert werden. Genau hier zahlt eine konsequent digitale Zusammenarbeit zwischen Maschinenbetreibern und Herstellern auf höhere Uptime und kürzere Servicezyklen ein – ein Kernanliegen im Sinne von Industry 5.0.
Bis zum Geltungsbeginn der neuen Maschinenverordnung bleibt Ihnen Zeit, aber kein Spielraum für Stillstand. Sinnvoll ist ein strukturiertes Vorgehen in vier Schritten:

Wer Fernwartung heute als reinen Kostenfaktor betrachtet, läuft Gefahr, ab 2027 zusätzlichen Aufwand zu haben. Wer sie als Teil seiner Sicherheits- und Servicearchitektur versteht, kann die Umstellung nutzen, um Ausfallzeiten zu reduzieren, Service schneller zu machen und gleichzeitig auf der sicheren Seite der neuen Regulatorik zu stehen.
Eine zentrale Frage in der Praxis lautet: Wie lassen sich Zugänge so organisieren, dass Hersteller, Betreiber und Dienstleister jeweils nur das sehen und steuern, was zu ihrer Rolle gehört? Klassische VPN-Lösungen stoßen hier schnell an Grenzen, weil sie eher Netzsegmente verbinden als Rollen abbilden.
Spezialisierte Plattformen für industrielle Fernwartung gehen einen anderen Weg. Eine Multi-Tenancy-Architektur etwa erlaubt es, dass jede Partei ihre Prozesse und Daten unabhängig verwaltet. Betreiber behalten so die Hoheit über ihr Maschinennetz, während Hersteller gezielten Zugriff auf ihre Anlagen erhalten, ohne in fremde Bereiche zu schauen. Marken- und typunabhängige Maschinenanbindung in einem einheitlichen Ökosystem schafft zusätzlich die Grundlage, um heterogene Anlagenparks effizient zu betreuen.
Für die Maschinenverordnung ist diese saubere Trennung interessant, weil sich Verantwortlichkeiten technisch abbilden lassen: Wer welche Sitzung freigibt, wer welche Aktion ausführt und wie der Zugriff protokolliert wird. Ergänzt um Funktionen für Chat, Video und gemeinsames Whiteboarding wird Fernwartung von einer reinen Remote-Verbindung zu einem dokumentierten Service-Vorgang.
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